Satzung
Satzung der St. Jacobi Schützenbruderschaft von 1626
Der Verein besteht seit 1626 als Wehr gegen Übergriffe auf die Bevölkerung im dreißigjährigen Krieg. Es liegt eine Satzung vor. Die letzte Änderung wurde im Jahre 2016 beschlossen. Die Gründungssatzung ist nicht auffindbar. Der Verein ist nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Eintragung in das Vereinsregister soll nun nachgeholt werden.
Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen Form gefasst. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit sowohl weibliche wie männliche oder diverse Funktions- und Amtsträger angesprochen.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „St. Jacobi Schützenbruderschaft von 1626“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“ Der Sitz des Vereins ist Münster-Nienberge.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Pflege der Tradition, Geselligkeit und des Brauchtums, insbesondere Mitwirkung am Volkstrauertag zur Ehrung der gefallenen Soldaten und aller Kriegsopfer.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen, wenn diese im Vorfeld durch den geschäftsführenden Vorstand genehmigt worden sind.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglied kann jede natürliche Person ab 16 Jahren werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den geschäftsführenden Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
- der erweiterte Vorstand
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
- die Wahl und Abwahl des Vorstands
- Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
- Festlegung der Ehrenmitgliedschaften
- Festlegung der Festfolge beim Schützenfest
- Festlegung der Kleiderordnung bei Festen, festlichen Anlässen sowie Einladungen zu weiteren Veranstaltungen
- Festlegung der Rechte und Pflichten des Königs
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Gesamtvorstand kann mit mindestens der Hälfte seiner Stimmen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Des weiteren ist er zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzten dem Verein bekannt gegebenen Kontaktdaten gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich oder in Textform beim geschäftsführenden Vorstand beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Wahlen können entweder durch Einzel- oder Blockwahl durchgeführt werden.
Die Art der Wahl wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zweidrittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Das gründungsersetzende Protokoll ist von 7 Mitgliedern des Vereins zu unterschreiben.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, der sich wie folgt zusammensetzt:
- Vorsitzender
- Vorsitzender
- Kassierer
- Schriftführer
Zur Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes wird ein erweiterter Vorstand gewählt, bestehend aus:
- den Bauerschaftsvertretern
- den Offizieren (Oberst, Adjutant, Jungschützenoberst, Jungschützenadjutant, Fahnenabteilung)
Der geschäftsführende Vorstand kann zu seiner Unterstützung weitere Personen benennen, die zu besonderen Anlässen beratend und unterstützend tätig werden. Die Mitgliederversammlung bestätigt diese Personen.
Der Gesamtvorstand, bestehend aus geschäftsführendem und erweitertem Vorstand, tritt mindestens viermal im Kalenderjahr, oder wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder auf Antrag von mind. zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zusammen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten 50 Prozent der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
Der erweiterte Vorstand wird wie folgt gewählt:
- Bauerschaftsvetreter für die Dauer von drei Jahren
- Offiziere für die Dauer von einem Jahr
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
§ 14 König
Die Rechte und Pflichten des Königs werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 15 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an einen oder mehrere gemeinnützige(n) Verein(e) mit Sitz in Nienberge, welcher durch die Mitgliederversammlung zu bestimmen ist.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Gründerversammlung am 24.04.2023 einstimmig verabschiedet und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Alle vorher beschlossenen Satzungen sind hiermit außer Kraft gesetzt.