Satzung

Satzung der St. Jacobi Schützenbruderschaftvon 1626 e.V.

 

 

Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstextdurchgängig alle Personen, Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen Form gefasst. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit sowohl weibliche wie männliche oder diverse Funktions- und Amtsträger angesprochen.

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „St. Jacobi Schützenbruderschaft von 1626“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“.

Der Sitz des Vereins ist Münster-Nienberge.

 

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Zweck des Vereins

Die St. Jacobi Schützenbruderschaft von 1626 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums, insbesondere des historischen Schützenwesens, und die Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 10 Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege der Tradition, Geselligkeit und des Brauchtums der Schützenbruderschaft, insbesondere die Durchführung des Schützenfestes, sowie durch die Mitwirkung an und Durchführung öffentlicher Gedenkfeiern, insbesondere am Volkstrauertag, zur Ehrung der Opfer von Krieg, Gewalt, Verfolgung und Katastrophen.

 

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in ersterLinie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keineZuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ehrenamtlichtätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen, wenn diese im Vorfeld durch den geschäftsführenden Vorstand genehmigt worden sind.

 

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck derKörperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglied kann jede natürliche Person ab 16 Jahren werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den geschäftsführenden Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

§ 9 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung
der geschäftsführende Vorstand
der erweiterte Vorstand

 

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

die Wahl und Abwahl des Vorstands
Entlastung des Vorstands, Entgegennahme derBerichte des Vorstandes
Wahl der Kassenprüfer
Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
Festlegung der Ehrenmitgliedschaften
Festlegung der Festfolge beim Schützenfest
Festlegung der Kleiderordnung bei Festen, festlichenAnlässen sowie Einladungen zu weiteren Veranstaltungen
Festlegung der Rechte und Pflichten des Königs
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss vonMitgliedern in Berufungsfällen
weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzungoder nach dem Gesetz ergeben

Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eineordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Gesamtvorstand kann mit mindestens der Hälfte seiner Stimmen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Des Weiteren ist er zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem aufdie Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzten dem Verein bekannt gegebenen Kontaktdaten gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitgliedbis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Terminschriftlich oder in Textform beim geschäftsführendenVorstand beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einemVorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nurpersönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit derabgegebenen Stimmen. Die Wahlen können entweder durch Einzel- oder Blockwahl durchgeführt werden.

Die Art der Wahl wird durch die Mitgliederversammlungmit einfacher Mehrheit festgelegt.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereinskönnen nur mit einer Mehrheit von zweidrittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außerBetracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist einProtokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Das gründungsersetzende Protokoll ist von 7 Mitgliederndes Vereins zu unterschreiben.

 

§ 12 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus demgeschäftsführenden Vorstand, der sich wie folgt zusammensetzt:

 

1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
1. Kassierer
2. Kassierer
1. Schriftführer
2. Schriftführer

Zur Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandeswird ein erweiterter Vorstand gewählt, bestehend aus:

den Bauerschaftsvertretern
den Offizieren (Oberst, Adjutant, Jungschützenoberst, Jungschützenadjutant, Fahnenabteilung)

Der geschäftsführende Vorstand kann zu seiner Unterstützung weitere Personen benennen, die zu besonderen Anlässen beratend und unterstützend tätig werden. Die Mitgliederversammlung bestätigt diese Personen.

Der Gesamtvorstand, bestehend aus geschäftsführendem und erweitertem Vorstand, tritt mindestens viermal im Kalenderjahr, oder wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder auf Antrag von mind. zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zusammen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten 50 Prozent der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

Der erweiterte Vorstand wird wie folgt gewählt:

Bauerschaftsvetreter für die Dauer von drei Jahren
Offiziere für die Dauer von einem Jahr

Vorstandsmitglieder können nurMitglieder des Vereins werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuerVorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auchdas Amt als Vorstand.

 

§ 13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht undbeantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

 

§ 14 König

Die Rechte und Pflichten des Königs werden von derMitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die katholische Kirchengemeinde Sankt Sebastian, Münster-Nienberge, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Förderung des traditionellen Brauchtums und/oder der Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer zu verwenden hat.

 

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Versammlung am 16.06.2026einstimmig verabschiedet und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Alle vorher beschlossenen Satzungen sind hiermit außer Kraft gesetzt.