Satzung


  • 1 Name, Sitz, Zweck und Veranstaltungen
  1. Der im Jahre 1626 in Nienberge gegründete Verein führt den Namen „St. Jacobi-Schützenbruderschaft von 1626 Nienberge“.

Der Verein hat seinen Sitz in Münster-Nienberge.

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich die Pflege der Tradition und der Geselligkeit.
  2. Der Schützenverein feiert traditionsgemäß sein Schützenfest am 2. Montag im Juli und an dem unmittelbar vorhergehenden Samstag und Sonntag.

 

  • 2 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede männliche Person ab 16 Jahren werden.
    • Die Personen vom 16. – 18. Lebensjahr bedürfen der Zustimmung der für Sie zuständigen Erziehungsberechtigten.
    • Die Mitglieder des Vereins bestehen aus aktiven und Ehrenmitglieder.

Aktive Mitglieder, die das 70. Lebensjahr erreicht haben oder Personen, die vom Vorstand benannt und durch die Generalversammlung gebilligt werden, erhalten die Ehrenmitgliedschaft und sind von der Zahlung des Beitrages befreit.

  • Innerhalb des Vereins besteht eine Jungschützenabteilung, die vom Jungschützenoberst geleitet wird. Der Jungschützenoberst wird aus der Mitte der Jungschützen gewählt (Jungschützenversammlung). Die Jungschützen unterstehen dem Vorstand und haben zu allen Veranstaltungen Zutritt. Zum Schützenfest werden weiße, lange Hosen getragen. Eingezogene wehrpflichtige Jungschützen sind beitragsfrei.

 

  • 3 Verlust der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Jahresbeitrag wird nicht erstattet.
  3. Ein Mitglied kann – nach vorheriger Anhörung – durch die Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden – z.B. wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.

 

  • 4 Beiträge
  1. Die Höhe des Jahresbeitrages, sowie eventueller außerordentlicher Beträge werden von der Generalversammlung festgelegt.
  2. Einnahmen dürfen nur zum Zweck des Vereins verwandt werden.

 

 

  • 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  2. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

 

  • 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. Die Generalversammlung;
  2. der Vorstand
    • der geschäftsführende Vorstand, bestehend aus:
  • dem Vorsitzenden
  • dem stellv. Vorsitzenden
  • dem Kassierer
  • dem Schriftführer
    • der mit den Bauerschaftsvertretern, dem Oberst und dem Jungschützenoberst erweiterte Vorstand.
    • Die mit Stimmrecht zur Vorstandsversammlung geladenen Uniformierten

 

  • 7 Generalversammlung
  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Generalversammlung.
  2. Eine ordentliche Generalversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
  3. Eine außerordentliche Generalversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    • der Vorstand beschließt
    • ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich beim Vorstand beantragt.
  4. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht in Form einer schriftlichen Einladung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens acht Tagen liegen.
  5. Die Reihenfolge der Tagesordnung wird mit der Einladung zur Generalversammlung bekannt gegeben.
  6. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  8. Anträge an die Generalversammlung (mdl. oder schriftlich) kann jedes Mitglied stellen.
  9. Geheime Wahlen erfolgen nur, wenn der Vorstand oder mindestens 10 Mitglieder es beantragen.
  • 8 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.
  2. Der Vorstand vertritt die Interessen des Vereins nach innen und außen.

Er lädt zu Versammlungen ein, bringt die Beschlüsse der Generalversammlung zur Ausführung und beschließt über die Verwendung der Vereinsgelder. Er haftet für die ordnungsgemäße Buchführung und für die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und erstellt darüber ein Protokoll. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

  1. Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder zwei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwendend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl (in einer Generalversammlung) zu berufen.

 

  • 9 Protokolle

Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

 

  • 10 Wahlen
  1. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden für vier Amtsjahre gewählt. Ein Wahljahr beginnt mit der Annahme der Wahl durch den Gewählten.
  2. Jährlich wird in folgender Regelung ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied gewählt:

 

  1. Jahr: 1. Vorsitzender;
  2. Jahr: Vorsitzender;
  3. Jahr: Schriftführer;
  4. Jahr: Kassierer;

 

  1. Die Bauerschaftsvertreter werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
  2. Der Verein wählt zwei Kassenprüfer. Jedes Jahr wird ein neuer Kassenprüfer gewählt. Direkte Wiederwahl ist nicht statthaft.
  3. Die Wahlen sind unter Beachtung der Satzung vorzunehmen. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Vorstand vor der Abstimmung eine mündliche oder schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.

 

  • 11 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch die von der Generalversammlung gewählten (zwei) Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Generalversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

 

  • 12 König
  1. Mitglieder können erst dann König werden, wenn sie drei Jahre im Verein sind.
  2. Der König erhält vom Verein ein Königsgeld. Die Höhe des Königsgeldes wird von der Generalversammlung festgelegt und beschlossen.
  3. Wird der Vogel von einem Schützenbruder, der noch nicht drei Jahre im Verein ist oder von einem Schützenbruder, der nicht König werden will, abgeschossen, so muss dieser ein Fass Bier in Höhe von mindestens 100 Liter geben.
  4. Pflichten des Königs sind unter anderem:
  • 1 Fass Freibier
  • 1 silberne Plakette für die Königskette
  • Neuer Vogel für das darauffolgende Jahr
  1. Der König wird mit beratender Stimme zu Vorstandsversammlung eingeladen.

 

  • 13 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  3. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen caritativen Zwecken zu.

Die vorstehende Satzung ist auf der Generalversammlung vom 23. Februar 1980 beschlossen worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Eine Änderung des § 1 Abs. 3 und des § 10 ist auf der Generalversammlung am 19. Februar 1983 beschlossen worden, tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und ändert die Satzung von 1980.

Eine Änderung des § 2 Abs. 1 ist auf der Generalversammlung am 13. Februar 2016 beschlossen worden,  tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und ändert die Satzung von 1983.

Münster, den 13. Februar 2016